Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
Leistungsbeschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt.
Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.
Teaser
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Anträge / Formulare
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Christian Plößer
- Frau Anne-Katrin Radmacher
- Herr Artur RuppelAbteilungsleiter